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Steuerliche Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung

Einkommensteuergesetz  

Die Entfernungspauschale für Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt oder deren Grad der Behinderung 50% – 70% beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte für Familienheimfahrten geltend machen (§ 9 Abs. 3 EStG). Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen können € 0,30 pro Kilometer angesetzt werden. Berücksichtigung für den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die Behinderung zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ab 01. 01. 2007, vorher des 27. Lebensjahres) eingetreten ist.

Der Abzug von Aufwendungen für die eigene behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder die Unterbringung eines nahen Angehörigen in einer entsprechende Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Es ist ohne Bedeutung ob der Betroffene schon vorher in der Einrichtung lebte. Diese Kosten stellen eine außergewöhnliche Belastung dar (§33 EStG). Neben den Pflegekosten, sind auch die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung abziehbar, soweit es sich um Mehrkosten handelt.

Behinderungsbedingte Berufsausbildungskosten sind bis zu 4.000€ im Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ( §33 Abs. 2 S. 2 EStG).

Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können bis zu einem Höchstbetrag von

  • € 624 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn ein zum Haushalt gehörendes Kind krank ist.
  • € 924 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn ein zum Haushalt gehörendes Kind schwer behindert oder hilflos ist
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 45 Grad beträgt.

Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gilt eine neue Regelung für die Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen. Wenn derartige Dienstleistungen für eine pflegebedürftige Person im Haushalt gegen Entgelt erbracht wurden, so können 20 % der Aufwendungen jedoch höchsten €  1.200 jährlich von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Wichtig ist, dass sie vorher nicht schon als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.

Behinderte Menschen können sämtliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG) geltend machen. Die Aufwendungen sind dann jedoch einzeln nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Außerdem müssen sich die Steuerpflichtigen in diesem Fall eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ anrechen  lassen. Diese ist nach Höhe der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Gesamtbetrag der Einkünfte bis € 15.340 über € 15.340 über € 51.130
Ohne Kinder nach Splittingtabelle 4% 5% 6%
Mit einem Kind oder zwei Kindern 2% 3% 4%
Mit drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%

Anstelle der Steuerermäßigung durch die außergewöhnlichen Belastungen kann ein Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden (§33b Abs. 3 EStG). Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

von 25 % und 30 % € 310
von 35 % und 40 % €430
von 45 % und 50 % € 570
von 55 % und 60 % € 720
von 65 % und 70 % € 890
von 75 % und 80 % € 1.060
von 85 % und 90 % € 1.260
von 95 % und 100 % € 1.420

Für Behinderte, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf € 3.700. Die Inanspruchnahme dieses Betrages schließt die Berücksichtigung der pflegebedingten Aufwendungen gemäß §33 EStG aus.

Steuerlich lohnt es sich also nur dann, die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen, wenn diese nach Kürzung um die zumutbare Belastung noch höher sind als der Pauschbetrag. Der Steuerpflichtige hat das Recht jährlich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschbetrag zu wählen.

Steht einem eigenen Kind ein Pauschbetrag für behinderte Menschen zu, für das Kindergeld gezahlt wird, oder für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird, so kann der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, sofern dass Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Beispiele für Kosten die speziell für behinderte Kinder anfallen und als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können:

Fahrtkosten
Liegt bei einem Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 80% vor, so können Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Als angemessen betrachten die Finanzbehörden im Allgemeinen einen Aufwand von Privatfahrten von insgesamt 3.000 km jährlich. Da € 0,30 pro Kilometer angesetzt werden, ergibt sich ein steuerlicher Vorteil von € 900 im Jahr. Wenn ein Fahrtenbuch für die Fahrten mit dem behinderten Kind geführt wird, können auch die Kosten für mehr als 3.000 km geltend gemacht werden, sofern sie angemessen sind und aufgrund der Behinderung entstanden sind. Dies sind zum Beispiel Fahrten zur Schule, zur Werkstatt für behinderte Menschen, zum Arzt, zu Therapiemaßnahmen oder zu Behörden.

Ist das Kind außergewöhnlich gehbehindert, blind oder hilflos (Merkzeichen „aG“, „Bl, oder „H“), so können sämtlich belegte Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie müssen durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen sein. Auch hier werden € 0,30 pro Kilometer angesetzt, als angemessen werden in der Regel höchstens 15.000 km pro Jahr anerkannt. Hierunter fallen zum Beispiel auch Urlaubsfahrten, Freizeitfahrten oder Besuchsfahrten.

Krankheitskosten
Außerordentliche Krankheitskosten wie zum Beispiel die Praxisgebühr oder der eigene Anteil der zu den Leistungen der Krankenkassen zu zahlen ist. Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden, das gilt auch für privat verordnete Rezepte.  Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt werden, sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden muss die medizinische Notwendigkeit der Aufwendung vor dem Kauf oder dem Beginn amtsärztlich nachgewiesen werden.

Besuchsfahrten zu einem Kind im Krankenhaus
Wenn das Kind unter einem Jahr alt ist, werden die Kosten für Fahrten ins Krankenhaus anerkannt. Wenn das Kind älter ist als ein Jahr, dann muss ein ärztliches Attest vorliegen, dass die Besuche therapeutisch unentbehrlich sind.

Kurkosten
Die Notwendigkeit einer Kur muss vor dem Antritt von einem Amtsarzt oder einem Vertrauensarzt bestätigt werden. Zudem müssen sich die Kinder am Kurort in einem Kinderheim aufhalten, sofern der Amtsarzt keine andere Unterbringung für angebracht gehalten hat. 

Privatschulbesuche
Die Kosten für den Besuch einer Privatschule kann nur in seltenen Fällen angesetzt werden. Der Kultusminister muss bescheinigen, dass keine entsprechende öffentliche Schule vorhanden ist.

Aufwendungen für eine fremde Begleitperson
Behinderte Menschen, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind, (Merkzeichen â€žB“), können die Kosten, die ihnen für eine fremde Begleitperson im Urlaub entstehen, in angemessener Höhe geltend machen. Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für die Betreuung eines behinderten Kindes auf einer Ferienzeit steuerlich absetzbar. 

Als angemessen sieht der Bundesfinanzhof einen Betrag von € 767 an. Seit dem Jahr 2002 erkennen die Finanzämter  einen Betrag von € 800 an. 

Behindertengerechte Umbauten
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Häusern, zum Beispiel den Einbau breiterer Türen, größerer Bäder oder Fahrstühle, hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Aus den Urteilsbegründungen geht aber hervor, dass Aufwendungen für Hilfsmittel zum Beispiel für einen Treppenschräglift oder Hebeeinrichtungen in Badewannen anzuerkennen sein könnten. 

Umsatzsteuergesetz

Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, sind von der Umsatzsteuer befreit (§4 Nr. 17b UStG).

Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten sind umsatzsteuerfrei (§4 Nr. 19 a und b UStG).

Kraftsteuergesetz

Fahrzeuge, die für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ zugelassen sind, sind von der KraftSt befreit (§3a KraftStG). Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr Merkzeichen â€žG“ und Gehörlose müssen lediglich 50 % der Kfz-Steuer entrichten.

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