Der Schwerbehindertenausweis
Der Ausweis für Schwerbehinderte wird vom zuständigen Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt. Das Versorgungsamt muss jedoch einen Grad der Behinderung von mindestens 50 feststellen.
Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. Schwerbehinderte, die unentgeltliche Beförderungen im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, haben einen Ausweis mit einem zusätzlichen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck.
Finanzielle Erleichterungen gibt es je nach Eintrag im Ausweis.
Auf der Vorderseite gibt es folgende Eintragungen:
- VB: Der Ausweisinhaber hat Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
- EB: Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%. Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.
Auf der Rückseite gibt es folgende Eintragungen:
- AG: außergewöhnlich gehbehindert
- H: hilflos
- Bl: Blind
- Rf: befreit von der Rundfunkgebührenpflicht
- 1.KL.: darf mit Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen
Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck gibt es folgende zusätzliche Einträge:
Auf der Vorderseite:
- B: sowie der Satz: „ Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“
- G: Gehbehindert
Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren von Monat der Ausstellung an befristet. Erhält der Ausweisinhaber Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungsgesetz kann sie auf längstens 15 Jahre befristet werden.
Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Ab dem 10. Lebensjahr wird ein Passbild eingefügt. Schwerbehinderte zwischen 10 und 15 Jahren erhalten ihren Ausweis bis längstens zum Ende des Monats befristet, in dem der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet.
Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten deren Aufenthaltgenehmigung/-gestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist der Ausweis längstens bis zum Monat gültig, in dem diese Frist endet.
Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss wieder ein neuer Ausweis beantragt werden.
Der Monat und das Jahr bis zu deren Ende der Ausweis gültig ist, wird auf der Vorderseite des Ausweises vermerkt.



