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Presse, Urteile

  • Kind mit heißem Tee verbrüht 

    D-AHCelle
    Kindergärtnerin haftet nicht
    Verbrüht eine Kindergärtnerin einen ihrer Zöglinge versehentlich mit heißem Tee, muss sie dafür weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Die Richter stuften einen solchen Vorfall als einen „Unfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit“ ein. Ein verletztes Kind kann damit Schadensersatz lediglich aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlangen. Schmerzensgeld jedoch zahlt diese überhaupt nicht.

    Das Unglück passierte in einer Kindertagesstätte von Bückeburg, als in der dortigen Turnhalle ein Kind von der Rutsche zu fallen drohte. Eine Erzieherin, die gerade an der offenen Hallentür vorbeikam, sprang hinzu und fing das Kind im letzten Augenblick mit einer Hand auf. Sie hielt dabei in der anderen Hand eine Kanne mit heißem Tee, die sie in der Hektik des Geschehens nicht mehr draußen abstellen konnte. Dummerweise hopste just in diesem Augenblick ein anderes Kind aus dem Spieltunnel daneben und stieß gegen die Teekanne. Es erlitt durch die ausschwappende heiße Flüssigkeit erhebliche Verbrennungen an Hals und Rücken.

    Die Richter bewerteten das Malheur aber als Arbeitsunfall, weil es sich in untrennbarem Zusammenhang mit der Hilfestellung gegenüber dem anderen Kindergartenkind ereignet hatte und daher „betrieblich“ gewesen sei. Selbst ein Unfall beim Teekochen wäre nach Meinung des Gerichts als Betriebsunfall anzusehen. Das Urteil entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Haftungsfreistellung im Sozialgesetzbuch ausdrücklich auch auf Schulen und Kindergärten bezogen hat, um den Erziehungsfrieden nicht durch gegenseitige gerichtliche Ansprüche zu stören.
    Oberlandesgericht Celle AZ: 5 U 36/06
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