Pflegegeld der Pflegeversicherungen
Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige kostenlos mitversichert.
Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Auch freiwillige Mitglieder in der Krankenkasse können diese Police abschließen. Die Leistungen sind mit denen der gesetzlich Versicherten identisch.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, müssen Vorversicherungszeiten erfüllt sein.
- Erforderlich sind 5 Jahre in den letzten zehn Jahren.
- Bei Kindern wird die Vorversicherungszeit eines Elternteils berücksichtigt. Da alle Versicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung (auch Versicherungszeiten aus Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes) als Vorversicherungszeiten anerkannt werden, ergeben sich bei dem Leistungsanspruch in der Regel keine Probleme. Schwierigkeiten kann es bei Zugezogenen aus nicht EG-Staaten geben, die erst seit kurzem in Deutschland leben.
- Auch Pflegegeld kann für ein brandverletztes Kind beantragt werden, wobei der Pflegebedarf erheblich höher sein muss als der normale tägliche Hilfebedarf eines nicht brandverletzten Kindes. Bei einer Einstufung eines Kindes in eine der drei Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gleichaltrigen, nicht brandverletzten Kind ausschlaggebend. ( § 15 Abs. 2 SGB XI )
- Die Einordnung in die entsprechende Pflegestufe und damit auch die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach folgenden Kriterien, dabei ist ausschlaggebend, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten berücksichtigt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, Nahrungsaufnahme benötigt werden:
| Hilfsbedarf bei den Verrichtungen in den Bereichen | Pflegestufe I erheblich pflegebedürftig |
Pflegestufe II schwer pflegebedürftig |
Pflegestufe III schwerst pflegebedürftig |
| Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) |
Mind. 1 x täglich bei 2 Verrichtungen | Mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten | Täglich, rund um die Uhr, auch nachts |
| Hilfsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung | Mehrfach in der Woche | Mehrfach in der Woche | Mehrfach in der Woche |
| Gesamter Zeitaufwand, den Familienangehörige oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für diese Leistung benötigt | 90 Minuten täglich | 180 Minuten täglich | 300 Minuten täglich |
| Davon Zeitaufwand für die Grundpflege | Mehr als 45 Minuten täglich | Mindestens 120 Minuten täglich | Mindestens 240 Minuten täglich |
Für Kinder gelten – je nach Alter – erweiterte Zeiten bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Die Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung sind klar fixiert und eng gefasst. Ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) stuft mit einem standardisierten Fragebogen die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung ein. Bewertet wird nach einem Stufensystem. Je mehr Punkte, desto mehr Geld fließt.
In der folgenden Tabelle sind die maximalen Beträge des Pflegegeldes aufgeführt. Wer darüber hinaus Leistungen bezieht, muss, muss Leistungen privat bezahlen.
| Pflegegeld | Sachleistung | Stationär | |
| Pflegestufe I | 205€ | 384€ | 1.023€ |
| Pflegestufe II | 410€ | 921€ | 1.279€ |
| Pflegestufe III | 665€ | 1.432€ | 1.432€ |
| Härtefall | 1.918€ | 1.688€ |
Wird neben der Hilfe von Pflegediensten auch die Versorgung von Angehörigen vorgenommen, so können sowohl Sachleistungen der Pflegedienste als auch Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Die Sachleistungen werden bis zur maximalen Höhe der bewilligten Pflegestufe gezahlt. Wird jedoch das gesamte Volumen für die Sachleistung verbraucht, besteht kein weiterer Anspruch auf das Pflegegeld. Wird nur ein Teil des Budgets für Sachleistungen verbraucht, so besteht ein Auszahlungsanspruch auf den Differenzbetrag.
Mit der Pflegeversicherung besteht auch ein Anspruch auf notwendige Hilfsmittel, wie Pflegebett, Rollstuhl u.a. Sonderwünsche führen immer zu Zuzahlungen.
Tipp:
Die Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales bietet einen umfassenden Überblick über die Pflegeversicherung.



