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Versicherungsschutz von Kindern und Schülern

Grundsätzlich stehen Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, während der Betreuung durch eine Tagespflegeperson und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unter Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a u. b SGB VII). Versichert sind alle Tätigkeiten die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Tageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder einer der o. g. Schulen stehen, einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Ausflüge, Besichtigungen, Reisen usw.) und allen damit in Zusammenhang stehenden Wegen.

Zuständig sind die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Versicherungsschutz von Kindern und Schülern

Die 10 häufigsten Fragen:

Sind Wege mitversichert?
Ja, unter Versicherungsschutz stehen alle Wege die in ursächlichem Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit stehen.

Was kostet der Versicherungsschutz?
Kinder sind beitragsfrei versichert. 

Welche Leistungen werden durch die gesetzliche Unfallversicherung erbracht?
Heilbehandlung, Pflege, soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, Geldleistungen. 

Wie kommt es zur Leistungsgewährung?
Leistungen werden von Amts wegen erbracht, d.h. der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet die Leistung selbst festzustellen – hierfür ist ein Antrag oder ein Tätigwerden des Betroffenen nicht erforderlich. 

Wie erlangt der Unfallversicherungsträger Kenntnis von einem Unfall bzw. einer Erkrankung?
Unfallanzeige, Berufskrankheitenanzeige durch den behandelnden Arzt, den Unternehmer (Kindergarten – Schule) oder durch den Versicherten (Eltern) selbst. 

Wie wird man zur versicherten Person?
Kinder sind automatisch mit Aufnahme der versicherten Tätigkeit (Besuch des Kindergarten bzw. der Schule) bzw. bei den damit in Zusammenhang stehenden Wegen versichert – es bedarf keinerlei Anträge – gesetzliche Fiktion. 

Sind auch Sachen versichert?
Nein, geschützt ist nur die Person selbst. Nicht geschützt sind die ihr gehörenden Sachen und Gegenstände. 

Besteht auch Versicherungsschutz wenn der zuständige Unfallversicherungsträger keine Kenntnis von der jeweiligen Einrichtung  hat?
Ja! 

Sind auch Veranstaltungen außerhalb der jeweiligen Einrichtungen versichert?
Es sind alle mit dem Besuch der jeweiligen Einrichtung in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen (z. B. Ausflüge, Besichtigungen, Reisen usw.) versichert.

Was passiert bei einem Versicherungsfall, wenn Unklarheit über den zuständigen Unfallversicherungsträger herrscht?
Der erstangegangene Unfallversicherungsträger ist feststellungs- und leistungspflichtig, solange sich keine endgültige Zuständigkeit geklärt hat.

 
 

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